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   LSG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - L 9 KR 470/08   

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https://dejure.org/2009,11287
LSG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - L 9 KR 470/08 (https://dejure.org/2009,11287)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.09.2009 - L 9 KR 470/08 (https://dejure.org/2009,11287)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. September 2009 - L 9 KR 470/08 (https://dejure.org/2009,11287)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Einbehalts als Anschubfinanzierung für die integrierte Versorgung nach § 140d Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V); Gerichtliche Kontrolle hinsichtlich des Vorliegens eines relevanten Vertrags der intergrierten Versorgung; Rechtmäßigkeit eines ...

  • medcontroller.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit des Einbehalts von Krankenhausvergütung als Anschubfinanzierung für die integrierte Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung; Nachweis des Bestehens von Verträgen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 27/07 R

    Hausarztvertrag - Mittel der Anschubfinanzierung für integrierte Versorgung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - L 9 KR 470/08
    Unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Februar 2008 (B 6 KA 27/07 R, "Barmer-Hausarztvertrag") hat das Sozialgericht weiter ausgeführt, dass es dem Gericht ermöglicht werden müsse, abgeschlossene Verträge auf ihren Inhalt zu überprüfen, denn die Entscheidung des Bundessozialgerichts zeige gerade, dass nicht jeglicher Vertrag automatisch die Besonderheiten eines Integrationsvertrages im Sinne von § 140 a SGB V aufweise.

    Dies zeigt sich auch an den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 6. Februar 2008 (B 6 KA 5/07 R und B 6 KA 27/07 R), in denen der 6. Senat eine inhaltliche Prüfung der dort umstrittenen Verträge vorgenommen hat und im Hinblick auf den Barmer Hausarztvertrag zu dem Ergebnis gekommen ist, dass dieser trotz entsprechender Bezeichnung die Voraussetzungen eines Vertrages der integrierten Versorgung im Sinne von § 140 a Abs. 1 SGB V nicht erfülle; Verträge zur integrierten Versorgung, für deren Anschubfinanzierung die Krankenkassen Gesamtvergütungsanteile einbehalten dürfen, lägen nicht vor, wenn die Verträge mit ihren integrativen Elementen innerhalb der Regelversorgung blieben und damit keine Leistungen der Regelversorgung ersetzten.

  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 5/07 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Anforderung an integrierte - verschiedene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - L 9 KR 470/08
    Dies zeigt sich auch an den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 6. Februar 2008 (B 6 KA 5/07 R und B 6 KA 27/07 R), in denen der 6. Senat eine inhaltliche Prüfung der dort umstrittenen Verträge vorgenommen hat und im Hinblick auf den Barmer Hausarztvertrag zu dem Ergebnis gekommen ist, dass dieser trotz entsprechender Bezeichnung die Voraussetzungen eines Vertrages der integrierten Versorgung im Sinne von § 140 a Abs. 1 SGB V nicht erfülle; Verträge zur integrierten Versorgung, für deren Anschubfinanzierung die Krankenkassen Gesamtvergütungsanteile einbehalten dürfen, lägen nicht vor, wenn die Verträge mit ihren integrativen Elementen innerhalb der Regelversorgung blieben und damit keine Leistungen der Regelversorgung ersetzten.

    Grundsätzlich ist es mit der Regelung in § 140 d Abs. 1 Satz1 SGB V nicht vereinbar, wenn eine Krankenkasse - so wie hier - pauschal und ohne nachprüfbaren Hinweis auf Inhalt und finanzielles Volumen von Integrationsverträgen Bestandteile einer Krankenhausvergütung einbehält und allenfalls auf der Grundlage des § 140 d Abs. 1 Satz 5 SGB V nach drei Jahren zurückerstattet (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 6. Februar 2008, B 6 KA 5/07 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 15).

  • LSG Sachsen, 24.06.2009 - L 1 KR 76/08

    Kürzung der Rechnung über erbrachte Krankenhausbehandlung zum Zwecke der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - L 9 KR 470/08
    15 Die Beklagte hat Einbehalte von dem der Klägerin zustehenden Vergütungsanspruch vorgenommen und war damit nach allgemeinen Beweisregeln beweispflichtig im Hinblick auf das Vorliegen von Verträgen nach §§ 140 a bis c Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) und die Erforderlichkeit des Einbehalts im Sinne von § 140 d Abs. 1 SGB V. Dabei geht der Senat davon aus, dass es in einem ersten Schritt grundsätzlich ausreichend ist, das Bestehen von Verträgen im Sinne der §§ 140 a ff. SGB V durch Vorlage von Meldebestätigungen der Registrierungsstelle bei der Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung gGmbH (BQS) nachzuweisen (ebenso Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2009, L 1 KR 76/08, zitiert nach juris, dort Rdnr. 51).

    Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2009 (L 1 KR 76/08), denn auch in jenem Verfahren lagen die fraglichen Verträge dem Gericht im Wortlaut vor und wurden einer inhaltlichen Prüfung unterzogen, die dem Senat im vorliegenden Fall verwehrt ist.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.09.2012 - L 7 KA 60/10

    Satzung - Selektivverträge - Auskunftspflicht gegenüber einer KV

    Die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. September 2009 (Az.: L 9 KR 470/08) und des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. Juli 2009 (Az.: L 1 KR 76/08) hätten bei den Krankenkassen nachweislich nicht zu einem Umdenken bezüglich ihrer Informationspolitik und der bis dahin praktizierten "Geheimniskrämerei" geführt.

    Darüber hinaus ist dieser Weg der Informationsbeschaffung, wie anhand des den Beteiligten bekannten Urteils des Senats vom 9. September 2009 (Az.: L 9 KR 470/08, veröffentlicht in Juris) deutlich wird, mit erheblich höherem Aufwand in Gestalt ggf. langwieriger Rechtsstreite zwischen der Klägerin und Krankenkassen verbunden.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.03.2010 - L 4 KR 33/07
    Nach dem Wortlaut reichen somit geplante Verträge, angebahnte oder anderweitige vorbereitete und vorgesehene Verträge für einen Einbehalt nicht aus, auch wenn sich der Vertragsabschluss schon weitgehend konkretisiert hat (BSG, Urt. v. 06.02.2008 - B 6 KA 27/07 R, RdNr. 12; B 6 KA 5/07 R, RdNr. 15, zitiert nach juris; Felix/Brockmann, NZS 2007, 623, 630; Dahm, MedR 2005, 121, 122; Baumann in Schlegel/Voelzke, juris Praxiskommentar, 2008, SGB V, § 140d RdNr. 20 f., 36 ff.; Hess in Kasseler Kommentar, § 140d SGB V Rd.-Nr. 4; a. A. Beule, GesR 2004, 209, 213; LSG Brandenburg, Beschl. v. 01.11.2004 - L 5 B 105/04 KA ER - MedR 2005, 62; vgl. jetzt aber LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.09.2009 - L 9 KR 470/08, wonach der Einbehalt nur aufgrund eines Vertrages der integrierten Versorgung erfolgen darf).
  • SG Berlin, 30.06.2010 - S 79 KA 7/06
    Sind derartige Meldebestätigungen nicht ausreichend, sind in einem zweiten Schritt, die geschlossenen Verträge vorzulegen, wenn das Vorliegen von Verträgen integrierter Versorgung substantiiert bestritten wird oder sich aus den Meldebestätigungen der Registrierungsstelle selbst Zweifel an der rechten Qualität der Verträge ergeben (vgl. Urteile des LSG Berlin Brandenburg vom 9. September 2009 - L 9 KR 470/08 - und des Sächsischen LSG vom 24. Juni 2009 - L 1 KR 76/08 - ).

    Das LSG Berlin-Brandenburg hat in Urteil vom 9. September 2009 - L 9 KR 470/08 - ausgeführt, dass derjenige, der Einbehalte von der Gesamtvergütung vornimmt, nach den allgemeinen Beweisregeln beweispflichtig ist und zwar im Hinblick auf das Vorliegen von Verträgen nach § 140 a bis c SGB V sowie der Erforderlichkeit des Einbehalts.

  • SG Hildesheim, 23.09.2010 - S 22 KR 64/07
    Das Gericht verweist weiter auf die überzeugenden Ausführungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im Urteil vom 9. September 2009 zum Aktenzeichen L 9 KR 470/08 und macht sich auch diese zu Eigen:.

    Das Gericht verweist auch insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im Urteil vom 9. September 2009 zum Aktenzeichen L 9 KR 470/08:.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.03.2010 - L 4 KR 30/08

    Krankenversicherung - integrierte Versorgung - Anschubfinanzierung - Einbehalt

    Nach dem Wortlaut reichen somit geplante Verträge, angebahnte oder anderweitige vorbereitete und vorgesehene Verträge für einen Einbehalt nicht aus, auch wenn sich der Vertragsabschluss schon weitgehend konkretisiert hat (BSG, Urt. v. 06.02.2008 - B 6 KA 27/07 R, RdNr. 12; B 6 KA 5/07 R, RdNr. 15, zitiert nach juris; Felix/Brockmann, NZS 2007, 623, 630; Dahm, MedR 2005, 121, 122; Baumann in Schlegel/Voelzke, juris Praxiskommentar, 2008, SGB V, § 140d RdNr. 20 f., 36 ff.; Hess in Kasseler Kommentar, § 140d SGB V Rd.-Nr. 4; a. A. Beule, GesR 2004, 209, 213; LSG Brandenburg, Beschl. v. 01.11.2004 - L 5 B 105/04 KA ER - MedR 2005, 62; vgl. jetzt aber LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.09.2009 - L 9 KR 470/08, wonach der Einbehalt nur aufgrund eines Vertrages der integrierten Versorgung erfolgen darf).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.05.2010 - L 4 KR 8/06

    Krankenversicherung - integrierte Versorgung - Anschubfinanzierung - Einbehalt

    Nach dem Wortlaut reichen somit geplante Verträge, angebahnte oder anderweitig vorbereitete und vorgesehene Verträge für einen Einbehalt nicht aus, auch wenn sich der Vertragsabschluss schon weitgehend konkretisiert hat (BSG, Urt. v. 06.02.2008 - B 6 KA 27/07 R, RdNr. 12; B 6 KA 5/07 R, RdNr. 15, zitiert nach juris; Felix/Brockmann, NZS 2007, 623, 630; Dahm, MedR 2005, 121, 122; Baumann in Schlegel/Voelzke, juris Praxiskommentar, 2008, SGB V, § 140d RdNr. 20 f., 36 ff.; Hess in Kasseler Kommentar, § 140d SGB V Rd.-Nr. 4; a. A. Beule, GesR 2004, 209, 213; LSG Brandenburg, Beschl. v. 01.11.2004 - L 5 B 105/04 KA ER - MedR 2005, 62; vgl. jetzt aber LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.09.2009 - L 9 KR 470/08, wonach der Einbehalt nur aufgrund eines Vertrages der integrierten Versorgung erfolgen darf).
  • LSG Bayern, 15.01.2014 - L 12 KA 57/12

    Umfang der gerichtlichen Überprüfung eines Vertrags über eine integrierte

    Daher sind im Streitfall die Verträge daraufhin zu überprüfen, ob ein Vertrag vorliegt, der eine integrierte Versorgung zum Gegenstand hat (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2010, L 5 KR 12/08; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2009, L 9 KR 470/08; LSG Hessen, Urteil vom 05.02.2013, L 1 KR 222/10; a.A. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.06.2009, L 1 KR 76/08).
  • LSG Hessen, 05.02.2013 - L 1 KR 222/10

    Krankenversicherung - Anforderungen an Verträge zur integrierten Versorgung -

    Daher sind im Streitfall die Verträge daraufhin zu überprüfen, ob ein Vertrag vorliegt, der eine integrierte Versorgung zum Gegenstand hat (vgl. LSG, Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2010 - L 5 KR 12/08; ähnlich LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. September 2009 - L 9 KR 470/08; a.A. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2009 - L 1 KR 76/08.
  • SG München, 19.05.2010 - S 38 KA 1517/08

    Integrierte Versorgung - Anschubfinanzierung - öffentlich-rechtlicher

    Mit dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Urt. v. 09.09.2009, Az.: L 9 KR 470/08) ist das Sozialgericht der Auffassung, dass die Beklagte nach allgemeinen Regeln beweispflichtig ist, und zwar im Hinblick auf das Vorliegen von Verträgen nach § 140 a-c SGB V und das Erfordernis des Einbehalts im Sinne von § 140 d Abs. 1 SGB V.
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